Steuerrecht
Konflikt mit dem Finanzamt und vorbeugende Beratung
Das Steuerrecht gilt zu Recht als eine sehr komplizierte Materie, so dass es schnell zu Konflikten mit dem Finanzamt kommen kann. Nicht nur in einem Einspruchs- oder Klageverfahren kommt es dann auf eine kompetente Unterstützung an. Unser Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater steht Ihnen gern zur Seite, nötigenfalls auch in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren.
Besser ist es in jedem Fall, sich vor dem Entstehen eines Konfliktes beraten zu lassen, um diesen von vornherein zu vermeiden. Fast jede Übertragung von Grundvermögen, Unternehmen oder Beteiligungen sollte vorab auf ihre steuerlichen Folgerungen geprüft werden. Regelmäßig sind dabei nicht nur die Einkommen-, Gewerbesteuer und auch die Grunderwerb- oder Schenkungssteuer in Betracht zu nehmen.
Gründung, Übertragung und Umwandlung von Unternehmen
Steht die Gründung eines Unternehmens an, sind es in besonderer Weise steuerliche Gesichtspunkte, welche die Wahl der Rechtsform beeinflussen und auch im späteren Leben einer Gesellschaft etwa bei Verkäufen, Einbringungen oder Umwandlungen eine prominente Rolle spielen. Es gilt dabei nicht nur die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Grunderwerbsteuer zu bedenken. Umwandlungsvorgänge erfordern neben dem Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben vertiefte Kenntnisse im Umwandlungsgesetz. Unsere Fachanwälte und Notare unterstützen Sie gern bei Ihrem Vorhaben mit Rat und Tat.
Vermögensnachfolge
Die Übertragung von Vermögen – von Todes wegen oder als vorweggenommene Erbfolge – sollte regelmäßig unter Berücksichtigung des Steuerrechts zu gestalten. In erster Linie ist dabei an die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu denken. Bei größeren Vermögen und unternehmerischen Beteiligungen bedarf die Vermögensnachfolge einer sorgfältigen Planung, um die Steuer etwa durch die mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen zu minimieren.
Neben der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sollte, insbesondere wenn die Nachfolge im Unternehmen zu betrachten ist, der Fokus auf der Einkommensteuer liegen. Hier kommt es darauf an, die Aufdeckung und Besteuerung der in dem Vermögen ruhenden stiller Reserven nach Möglichkeit zu vermeiden.
Schließlich ist, wenn die Übertragung nicht nur im engsten Familienkreis geplant ist, häufig auch die Grunderwerbsteuer zu bedenken.