Schmetterlinge im Bauch, das Ja-Wort auf der Zunge – eine Hochzeit ist eigentlich etwas Romantisches.
An so etwas Formales wie einen Ehevertrag denken in so einer Situation die Wenigsten. Allerdings kann ein solcher Vertrag aus ganz unterschiedlichen Gründen sinnvoll, wenn nicht sogar notwendig sein.
Natürlich kostet es Überwindung, ein solches Thema anzusprechen.
Aber es ist besser, wenn ein Paar in guten Zeiten festlegt, wie sie im Fall des Scheiterns der Ehe finanziell oder wegen sonstiger wichtiger Punkte auseinandergehen wollen. Befindet sich die Ehe erst in der Krise, wird eine gütliche Regelung der mit einer Trennung und Scheidung verbundenen Angelegenheiten schwieriger oder auch unmöglich. Gelingt dieses aber in Form einer Trennungs- und / oder Scheidungsfolgenvereinbarung, welche auch noch während des Scheidungsverfahrens oder zeitnah nach der Scheidung geschlossen werden kann, so erspart dieses nicht nur Kosten, sondern auch viel Stress und eine schlimmstenfalls jahrelange Auseinandersetzung.
In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedürfen, kann u.a. der Güterstand abweichend von der gesetzlichen Regelung (Zugewinngemeinschaft) gestaltet werden, z.B. durch Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft.
Das Vermögen kann auseinandergesetzt, Ansprüche aus Gesamtschuldverhältnissen geregelt werden.
Was soll mit der Immobilie geschehen, was mit den Hausschulden?
Ein Ehevertrag bietet sich insbesondere auch dann an, wenn ein Ehegatte bei Eingehung der Ehe über ein großes Vermögen verfügt oder Unternehmer bzw. Selbständiger ist.
Damit kann verhindert werden, dass im Falle der Scheidung der andere zu stark vom Geld oder vom Betriebsvermögen profitiert und – worst case – Vermögen, das als Existenzgrundlage dient, zwecks Erfüllung einer hohen Zugewinnausgleichsforderung liquidiert werden muss.
Auch bei sogenannten „Diskrepanz-Ehen“, wenn ein Ehegatte erheblich älter als der andere ist oder wenn die Partner sich im hohen Alter oder nach einer ersten geschiedenen Ehe noch einmal „trauen“, sollte ein Ehevertrag in Betracht gezogen werden.
Ist eine Ehe mit Doppelverdienern und ohne Kinder oder ein anderes Familienmodell mit Kinderwunsch geplant?
Neben den klassischen Vereinbarungen zu Güterstand, Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich kommen u.a. individuelle Regelungen zur Nutzung der Ehewohnung nach Trennung, der Firma, der Gesellschaftsbeteiligung, der Behandlung von Schenkungen (z.B. der Schwieger-Eltern) oder auch in Hinblick auf das Ehegattenerbrecht in Betracht.
In Scheidungsfolgenvereinbarungen wird häufig auch der Lebensmittelpunkt / der Aufenthalt und Umgang mit dem gemeinsamen Kind wie auch der Kindesunterhalt geregelt.