Familienrecht
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich bildet neben dem nachehelichen Unterhalt und dem Zugewinnausgleich eines der drei zentralen Ausgleichssysteme nach der Scheidung.
Es geht dabei um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorge der Ehegatten. Diese soll hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dies erachtet der Gesetzgeber für so wichtig, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich grundsätzlich immer zusammen mit dem Scheidungsverfahren von Amts wegen durchführt. Dabei werden alle Versorgungsträger am Verfahren beteiligt, bei denen die Ehegatten Altersvorsorgeanwartschaften während der Ehe gebildet haben.
Der Versorgungsausgleich kann in grob unbilligen Fällen ausgeschlossen oder eingeschränkt durchgeführt werden, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen.
Er wird grundsätzlich in Bezug auf jedes Anrecht einzeln durchgeführt. Dabei soll jeder Ehegatte beim Versorgungsträger des anderen Ehegatten den gleichen Vertrag erhalten, der dann mit der Hälfte des ehezeitlich erworbenen Vorsorgekapitals befüllt wird. In besonderen Fällen kann jedoch ein Versorgungsträger auch verlangen, dass er einen Ehegatten nicht als Vertragspartner aufnehmen muss und ist berechtigt, das zu übertragende Versorgungskapital an einen anderen Versorgungsträger zu überweisen.
Bei bestimmten Versorgungsanrechten kann ein Ausgleich bei der Scheidung nicht stattfinden. Dann bleibt aber noch die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich später nachzuholen, wenn die Ehegatten beide in Rente gehen. Hier muss der betroffene Ehegatte dann selbst aktiv werden.
Entscheidungen zum Versorgungsausgleich unterliegen der Anpassung uns Abänderung, wenn sich die wirtschaftlichen Bedingungen eines Anrechts ändern. Auch können unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 ergangen sind, nach neuem Recht abgeändert werden. Dies kann sich z.B. beim Tod eines ehemaligen Ehegatten unter Umständen sehr lohnen, falls ein Abänderungsgrund gegeben ist. Hier besteht dann sogar die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich entfallen zu lassen.
Der Versorgungsausgleich ist eine schwierige und sehr spezielle Materie. Zugleich geht es häufig um fünf- bis sechsstellige Beträge und lebenslange Rentenanrechte. Fehler des Gerichts in diesem Bereich wirken sich besonders schwerwiegend aus. Daher ist eine Beratung im Scheidungsverfahren oft schon allein wegen des Versorgungsausgleichs ratsam, damit sichergestellt werden kann, dass dieser ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Vereinbarungen im Bereich des Versorgungsausgleichs sind möglich, unterliegen aber einer besonderen Form und sind inhaltlich nur sehr eingeschränkt möglich. Daher ist hier besondere Vorsicht geboten.
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